Ob ein Mieter Haustiere in der Wohnung halten darf, hängt von der Art des Tieres, dem Mietvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab. Ein generelles Tierhaltungsverbot im Mietvertrag – also ein pauschales Verbot für alle Tiere ohne Ausnahme – ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel unwirksam. Solche Klauseln benachteiligen Mieter unangemessen und halten einer rechtlichen Überprüfung oft nicht stand. Grundsätzlich gilt: Kleintiere wie Hamster, Vögel, Fische oder Schildkröten dürfen in der Regel ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden, solange sie keine Beeinträchtigung für andere Mieter darstellen. Bei Hunden und Katzen ist die Rechtslage weniger eindeutig: Hier kommt es auf eine Abwägung im Einzelfall an. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur aus sachlichen Gründen verweigern, etwa wenn das Tier nachweislich andere Mieter stört oder die Wohnung beschädigt.
Hat der Vermieter die Tierhaltung einmal ausdrücklich genehmigt, kann er diese Erlaubnis nicht ohne Weiteres widerrufen. Ein nachträglicher Widerruf ist nur unter engen Voraussetzungen möglich – etwa wenn das Tier tatsächlich Probleme verursacht. Wer seinen Hund oder seine Katze ohne Erlaubnis hält, riskiert im Extremfall eine Abmahnung oder Kündigung, weshalb eine frühzeitige rechtliche Einordnung sinnvoll ist.