Artikel 17 der DSGVO gewährt jeder Person das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden". Danach können Unternehmen und Organisationen verpflichtet sein, personenbezogene Daten zu löschen – etwa wenn der ursprüngliche Zweck der Speicherung entfallen ist, die Einwilligung widerrufen wurde oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Das Recht auf Löschung gilt jedoch nicht absolut. Unternehmen dürfen die Löschung verweigern, wenn sie gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen – etwa steuerrechtlichen oder handelsrechtlichen Fristen. In diesen Fällen kann statt einer vollständigen Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden: Die Daten bleiben gespeichert, dürfen aber nicht mehr aktiv genutzt werden.
Stellt ein Unternehmen Daten öffentlich zur Verfügung – etwa auf einer Website oder in einer Suchmaschine – muss es bei einem berechtigten Löschantrag auch dafür sorgen, dass andere Verantwortliche, die diese Daten verarbeiten, über den Löschantrag informiert werden.