Nach Artikel 15 der DSGVO hat jede Person das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen oder eine Organisation über sie speichert. Das betrifft nicht nur offensichtliche Daten wie Name und Adresse, sondern auch Nutzungsverhalten, interne Vermerke, weitergegebene Daten und die Zwecke, für die sie verwendet werden.
Unternehmen sind verpflichtet, auf eine Auskunftsanfrage innerhalb eines Monats zu antworten. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos. Reagiert ein Unternehmen nicht, antwortet unvollständig oder lehnt die Anfrage ohne ausreichende Begründung ab, ist das in den meisten Fällen ein Verstoß gegen die DSGVO. Das Recht auf Auskunft ist dabei nicht nur ein Selbstzweck: Es bildet die Grundlage dafür, weitere Betroffenenrechte gezielt geltend zu machen – etwa das Recht auf Berichtigung falscher Daten, das Recht auf Löschung oder das Recht, der Verarbeitung zu widersprechen.