Die Hundesteuer ist eine kommunale Steuer – das bedeutet, jede Gemeinde legt Höhe, Fälligkeit und Befreiungsmöglichkeiten selbst fest. Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung. Die Spannbreite ist groß: In manchen Gemeinden liegt die Jahressteuer bei unter 50 Euro, in anderen weit über 200 Euro pro Hund. Für als gefährlich eingestufte Hunderassen gilt in vielen Kommunen ein deutlich erhöhter Steuersatz.
Wer einen Hund anschafft, ist verpflichtet, ihn innerhalb einer bestimmten Frist – meist zwei Wochen – bei der zuständigen Gemeinde anzumelden. Wer das versäumt, riskiert ein Bußgeld und unter Umständen eine rückwirkende Nachforderung der Steuer. Gleiches gilt bei einem Umzug in eine andere Gemeinde: Der Hund muss am alten Wohnort abgemeldet und am neuen angemeldet werden.
In bestimmten Fällen ist eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung möglich – etwa für Blindenführhunde, Hörgeschädigtenhunde, Therapiehunde oder Hunde aus dem Tierschutz. Die Voraussetzungen dafür variieren je nach Gemeinde. Wird ein Antrag auf Befreiung abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen – dafür gilt in der Regel eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids.