Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) schützt Passagiere bei Flugausfällen, langen Verspätungen und Nichtbeförderung. Bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden oder einem kurzfristigen Flugausfall können Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro pro Person fällig werden – abhängig von der Flugstrecke. Airlines berufen sich häufig auf sogenannte außergewöhnliche Umstände, um Zahlungen zu vermeiden, wie etwa schlechtes Wetter oder politische Instabilität. Nicht jede Begründung ist jedoch berechtigt: Technische Probleme am Flugzeug oder ein Streik des eigenen Personals gelten in vielen Fällen nicht als außergewöhnlicher Umstand und schließen den Entschädigungsanspruch daher nicht automatisch aus. Auch ein Streik des Bodenpersonals oder der Flugsicherung wird von Gerichten unterschiedlich bewertet. Selbst wenn tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist die Airline damit noch nicht aus der Haftung. Die Verordnung verlangt einen zweiten Schritt: Das Unternehmen muss zusätzlich nachweisen, dass sich die Annullierung oder Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zumutbar ist dabei alles, was einem vernünftig handelnden Luftfahrtunternehmen technisch, wirtschaftlich und personell möglich ist, ohne untragbare Opfer bringen zu müssen. Dazu gehören Zeitpuffer in der Umlaufplanung, Reservemaschinen und Ersatzcrews an wichtigen Stationen, die Bereitstellung von Technikern und Ersatzteilen sowie die Umbuchung betroffener Passagiere auf Flüge anderer Fluggesellschaften. Wer eine solche Ersatzbeförderung nicht anbietet, obwohl sie zu bekommen gewesen wäre, kann sich auf außergewöhnliche Umstände regelmäßig nicht mehr berufen. Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung verjähren nach drei Jahren. Auch ältere Fälle können also noch geltend gemacht werden – vorausgesetzt, die Frist ist noch nicht abgelaufen.